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Landkreistag Mecklenburg - Vorpommern
Landkreistag MV

Der Landkreistag » Satzung
 
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Satzung des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern

geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 2. Dezember 1993, 22. November 1995, 13. November 1996, 11. November 1998, 21. September 1999, 12. September 2000, 21. Juni 2011, 6. November 2013, 16. Oktober 2020 und 26. Oktober 2021



§ 1
Mitgliedschaft

  1. Der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern ist die Vereinigung der Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen. Die Landkreise erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung. Dem Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern können auf Antrag auch sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit überörtlichen kommunalen Aufgaben angehören.
  2. Der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern ist Mitglied des Deutschen Landkreistages.
  3. Der Austritt aus dem Landkreistag erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Landkreistag, die unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten nur zum Schluss eines jeden Rechnungsjahres zulässig ist. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das vorhandene Vermögen des Landkreistages oder auf Ersatz eingezahlter Beiträge. Es nimmt auch nach dem Ausscheiden an der Erfüllung derjenigen Verpflichtungen des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern und des Deutschen Landkreistages teil, welche bereits vor Eingang seiner schriftlichen Erklärung über das Ausscheiden begründet waren. Diese Verpflichtungen sind in dem Haushaltsvoranschlag in jedem Rechnungsjahr festzustellen. Verpflichtungen, deren Übernahme durch den Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern Anlass zu der Austrittserklärung gegeben hat, binden den ausscheidenden Landkreis nicht.

§ 2
Sitz des Landkreistages

  1. Der Sitz des Vereins ist die Landeshauptstadt Schwerin.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 3
Aufgaben

  1. Der Landkreistag hat die Aufgabe,
    1. die Rechtsstellung und Selbstverwaltung der Landkreise im Rahmen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu wahren und ihre Entwicklung zu fördern;
    2. die gemeinsamen Anliegen und Belange der Landkreise in Mecklenburg-Vorpommern wahrzunehmen;
    3. Landtag, Landesregierung und andere zuständige Stellen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Erlassen, soweit sie die Interessen der Landkreise berühren, zu beraten;
    4. den Meinung- und Erfahrungsaustausch unter den Landkreisen zu vermitteln und auf eine einheitliche Stellungnahme hinzuwirken;
    5. die Landkreise in allen Rechts- und Verwaltungsfragen zu beraten;
    6. die Kenntnis der Aufgaben, Einrichtungen und Probleme der Landkreise in der Öffentlichkeit zu fördern.
  2. Der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern vertritt seine Mitglieder im Deutschen Landkreistag und in anderen öffentlichen und privaten Institutionen. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben strebt der Landkreistag eine enge Zusammenarbeit mit dem Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern und mit anderen kommunalen Verbänden und Stellen an.
  3. Der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern ist befugt, Rahmenverträge für die Landkreise abzuschließen. Diese können der Geltung des Rahmenvertrages für den Bereich ihres Landkreises binnen vier Wochen nach Mitteilung des Abschlusses des Rahmenvertrages durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/r Geschäftsführer/in widersprechen.

§ 4
Organe

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der/die Vorsitzende
  4. der/die Geschäftsführer/in.

§ 5
Mitgliederversammlung

  1. Jeder Landkreis wird in der Mitgliederversammlung durch
a)    den/die Landrat/Landrätin,
b)    den/die Kreistagspräsidenten/Kreistagspräsidentin sowie
c)    fünf weitere durch den Kreistag zu wählende Personen vertreten. Die weiteren Mitglieder (§ 1 Abs. 1 Satz 3) entsenden in die Mitgliederversammlung ihre gesetzliche Vertretung; diese verfügt über eine Stimme.

2. Die Vertretungen der Landkreise werden dem Landkreistag unverzüglich nach deren Wahl durch den Kreistag benannt.
3.   In der Mitgliederversammlung können sich vertreten lassen
a)    ein/e Kreistagspräsident/in durch seine/ihre erste und bei dessen Verhinderung durch seine/ihre zweite Stellvertretung,
b)    ein/e Landrat/Landrätin durch seine/ihre Vertretung,
c)    Die Vertretungen der in Abs. 1 Buchstabe c genannten weiteren Mitglieder werden ebenfalls vom Kreistag gewählt und dem Landkreistag benannt.
d)    Die weiteren Mitglieder werden für den Fall der Verhinderung der gesetzlichen Vertretung durch die gesetzliche oder satzungsgemäße Stellvertretung vertreten.
4. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den/die Vorsitzende/n einberufen. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine Berufung erfolgt außerdem auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens zwei Landkreise es verlangen.

5. Die Einladungen mit der Tagesordnung müssen den Vertretungen der Landkreise mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstag zugehen. In dringenden Fällen braucht diese Frist nicht eingehalten zu werden, es sei denn, dass ein Drittel der Vertretungen der Landkreise widerspricht. Die Tagesordnung ist zu erweitern, wenn mindestens zwei Landkreise dies verlangen.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Landkreise vertreten ist. Ein Landkreis gilt als vertreten, wenn mindestens eine der in Abs. 1 genannten Vertretungen anwesend ist.

7. Die Mitgliederversammlung hat über alle wichtigen Angelegenheiten zu beschließen, insbesondere über

a) die Wahl und Abberufung des/r Vorsitzenden, des/r Stellvertretenden Vorsitzenden, sowie die Wahl des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin,

b)    den Haushaltsplan,

c)  die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichts für das abgelaufene Rechnungsjahr, der Rechnung und des Berichts über die Prüfung der Rechnung,

d)    die Bildung von Fachausschüssen,

e)    Satzungsänderungen,

f)    die Auflösung des Landkreistages,

g)   die Aufnahme sonstiger Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz        3.

Beschlüsse über Abberufungen erfordern, dass zwei Drittel der Landkreise vertreten sind und drei Viertel der anwesenden Vertretungen der Landkreise zustimmen. Beschlüsse zu e) und f) erfordern, dass drei Viertel aller Landkreise durch ihre gesetzliche Vertretung zustimmen.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und allen Vertretern der Landkreise zu übersenden. Die Niederschrift ist von der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen.


§ 6
Vorsitzende/r

  1. In der ersten Mitgliederversammlung nach jeder allgemeinen Kreistagswahl soll für die Dauer der kommunalen Wahlzeit ein Landrat bzw. eine Landrätin zum/zur Vorsitzenden und ein/e Kreistagspräsident/in zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden. Wird abweichend hiervon ein/e Kreistagspräsident/in zum/zur Vorsitzenden gewählt, ist ein Landrat bzw. eine Landrätin zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende kann auf Beschluss des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit erhalten.
  2. Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Er/sie beaufsichtigt die Führung der Geschäfte des Landkreistages. Muss er/sie in dringenden Fällen eine wichtige Entscheidung ohne vorherige Beratung im Vorstand treffen, so hat er/sie nachträglich die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
  3. Der/die Vorsitzende wird im Fall der Verhinderung durch den/die Stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten. Ist auch diese/r verhindert, so wählt der Vorstand zur vorübergehenden Vertretung des/der Vorsitzenden einen Kreistagspräsidenten bzw. eine Kreistagspräsidentin oder einen Landrat bzw. eine Landrätin aus seiner Mitte.
  4. Der/die Vorsitzende sowie der/die stellvertretende Vorsitzende können eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten. § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB findet insofern keine Anwendung. Über die Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung mit dem Beschluss des Haushaltsplans für das jeweils folgende Kalenderjahr nach § 11 Abs. 1 dieser Satzung.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus allen Kreistagspräsidenten bzw. Kreistagspräsidentinnen und Landräten bzw. Landrätinnen, darunter gemäß § 6 Abs. 1 der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, sowie dem/der Geschäftsführer/in.
  2. Im Vorstand werden die Mitglieder im Verhinderungsfall durch ihre Vertretungen im Amt vertreten.
  3. Der Vorstand ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
  4. Der Vorstand erlässt Vorschriften über die Führung und Prüfung der Kassengeschäfte.
  5. Der Vorstand bestimmt die Vertretungen des Landkreistages in den Fachausschüssen des Deutschen Landkreistages.
  6. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands hat Einzelvertretungsbefugnis.

§ 8
Fachausschüsse, Konferenzen, Arbeitsgemeinschaften

  1. Zur Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung bildet die Mitgliederversammlung Fachausschüsse (§ 5 Abs. 7 Buchst. d).
  2. Jeder Fachausschuss hat zwölf Mitglieder. Jeder Landkreis benennt nach den allgemeinen Kreistagswahlen für die Dauer der kommunalen Wahlzeit zwei Mitglieder pro Ausschuss, von den eines aus der Kreisverwaltung und eines aus dem Kreistag stammen sollen. Für beide wird jeweils ein/e Stellvertreter/in benannt. Ein Mitglied soll aus dem Hauptamt und ein Mitglied aus dem Ehrenamt stammen. Der Landrat wird ermächtigt, erforderlichenfalls einen zweiten Stellvertreter zu benennen. Die Entscheidung ist der Geschäftsstelle des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen.
  3. Die Fachausschüsse wählen eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertretende/n Vorsitzende/n  aus ihrer Mitte. Zum/zur Vorsitzenden eines Fachausschusses soll ein Landrat bzw. eine Landrätin oder Beigeordnete/r gewählt werden. Die Fachausschüsse sind beschlussfähig, sofern aus mind. drei Landkreisen jeweils mind. ein Mitglied oder dessen Stellvertretung anwesend ist.
  4. Die Fachausschüsse können sachkundige Personen zu ihren Beratungen hinzuziehen.
  5. Zur Unterstützung der Organe und Fachausschüsse und zum Erfahrungsaustausch können eine Landrätekonferenz, eine Kreistagspräsidentenkonferenz und Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

§ 9
Vorzeitige Beendigung der Wahlzeit

  1. Die Ämter des/r Vorsitzenden, des/r Stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Mitgliedschaft im Vorstand und in einem Fachausschuss erlöschen mit dem Ausscheiden aus dem zur Zeit der Wahl/der Benennung bekleideten kommunalen Amt.
  2. Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertretende Vorsitzende innerhalb der Wahlzeit aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
  3. Nach den allgemeinen Kreistagswahlen bleiben die bisherigen Vorstandmitglieder bis zur Ernennung ihrer jeweiligen Nachfolge im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied eines Fachausschusses innerhalb des Benennungszeitraumes aus, so nimmt der jeweilige Landkreis eine Nachbenennung vor.

§ 10
Geschäftsführer/in

  1. Der/die hauptamtliche Geschäftsführer/in wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sieben Jahren, bei Wiederwahl von neun Jahren gewählt. Seine Anstellung (und die nähere Regelung seiner Entlohnung) erfolgt durch einen Privatdienstvertrag. Für die Besoldung, den Ruhestand und die Versorgung finden die für die kommunalen Wahlbeamten auf Zeit geltenden Vorschriften des Landes entsprechende Anwendung.
  2. Er/sie leitet die Geschäftsstelle als Dienstvorgesetzte/r der Mitarbeiter/innen sowie der Beamtinnen und Beamten, bereitet die Sitzung der Gremien vor, ist für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich, erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und nimmt die Geschäftsverteilung vor.

§ 11
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushaltsplan für das jeweilige folgende Kalenderjahr.
  2. Mit dem Haushaltsplan beschließt die Mitgliederversammlung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Ausgaben des Landkreistages. Für besonders umfangreiche und zeitraubende Auskünfte an einzelne Mitglieder, die nicht von allgemeiner Bedeutung sind, kann der Vorstand die Erhebung eines besonderen Unkostenbeitrages beschließen. Die sonstigen Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 3 zahlen einen von der Mitgliederversammlung des Landkreistages festzusetzenden Sonderbeitrag. Hat die Mitgliederversammlung den Mitgliedsbeitrag nicht vor Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt, so kann der Beitrag zunächst in der zuletzt festgesetzten Höhe weiter erhoben werden.
  3. Die Mitgliederlandkreise haften für die Verpflichtungen des Landkreistages auch über den Beitrag hinaus.
  4. Die Kosten der Entsendung ihrer Vertretungen in die Mitgliederversammlung, den Vorstand und die Fachausschüsse sowie die Gremien des Deutschen Landkreistages tragen die Landkreise.

§ 12
Verwendung des Vermögens
  1. Der Landkreistag verfolgt durch Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die diesen Zwecken fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Wird der Landkreistag aufgelöst oder aufgehoben, oder entfällt sein bisheriger Zweck, so fällt das gesamte Vermögen den Landkreisen zu, die am Tage der Auflösung Mitglieder sind. Sie haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Für die Aufteilung des Vermögens ist das Verhältnis der im letzten Jahr erhobenen Beiträge maßgebend.
  3. Satzungsänderungen, welche die Verteilung des Vermögens betreffen, sind dem Finanzamt mitzuteilen.
  4. Reichen im Fall der Auflösung die Mittel zur Befriedigung der Rechtsansprüche nicht aus, so zahlen alle Mitglieder einen Zuschuss nach dem Verhältnis der zuletzt erhobenen Beiträge, bis alle Verpflichtungen erledigt sind.


§ 13
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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