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Presse » Urteil zur Kreisumlage - Rechtsunsicherheit statt Rechtsfrieden
 
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Presse

24. Juli 2018

Urteil zur Kreisumlage - Rechtsunsicherheit statt Rechtsfrieden

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat heute seine Entscheidung zu einer Klage der Gemeinde Perlin gegen die Festlegung der Kreisumlage des Landkreises Nordwestmecklenburg  aus dem Jahr 2013 verkündet.

 

Nach Auffassung des Senats hat der Landkreis bei Erlass der Haushaltssatzung im Jahr 2013, mit der die Kreisumlage festgesetzt wurde, seine Pflicht zur Anhörung der Gemeinde über die Höhe der Kreisumlage verletzt. Diese Anhörungspflicht folge aus Art. 28 Abs. 2 GG. Die zwecks Heilung von Verfahrensfehlern Anfang 2018 rückwirkend erlassene Änderungssatzung der Haushaltssatzung 2013 hält der Senat für unwirksam.

 

„Der Senat hat damit die eingelegte Berufung des Landkreises lediglich aus formellen Gründen zurückgewiesen. Dies hilft keinem Verfahrensbeteiligten weiter. Für den Landkreis bleibt ungeklärt, ob er inhaltlich richtig gehandelt hat, obwohl der Kreistag die Kreisumlage für 2013 bereits damals beschlossen und 2018 noch einmal in gleicher Höhe bestätigt hat. Die zugesprochene Anhörungspflicht hilft den Gemeinden auch in keinerlei Weise. Der Landkreis hört die Gemeinden ohnehin bereits seit 2017 an, weil sich dieses Erfordernis aus jüngeren Urteilen von einigen Oberverwaltungsgerichten anderer Bundesländer ergeben hat. Die Gemeinden des Landkreises stehen auch insgesamt schlechter da als vor der Entscheidung, weil die finanziellen Folgen des Urteils auch die Bemessung der künftigen Kreisumlage und der Landeszuweisungen beeinflussen werden. Dies beeinträchtigt zwangsläufig die Planung und Umsetzung mittel- und langfristiger Investitionen in den Erhalt und den Ausbau von kommunaler Infrastruktur. Damit entsteht ein erheblicher Stolperstein für die künftige Entwicklung von Mecklenburg-Vorpommern.“, erläutert Matthias Köpp, Geschäftsführer des Landkreistages Mecklenburg-Vorpommern. „Gegenüber den klaren inhaltlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Greifswald in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Harald Hünecke in einem vergleichbaren Streitfall fällt die Entscheidung des 2. Senat deutlich zurück und eröffnet damit das Feld für eine Vielzahl von weiteren Streitverfahren, die völlig unnötig sind. Wenn der Senat in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht noch einmal kräftig nachlegt, stehen alle Beteiligen nach dem Urteil vor mehr ungeklärten Rechtsfragen als davor“, resümiert Geschäftsführer Köpp weiter.        

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