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Presse

29. Januar 2019

Klage vor dem Landesverfassungsgericht - Kein Mehrkostenausgleich vom Land für neue Aufgaben nach den Bundesteilhabegesetz (BTHG) Alle Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern unte

Das Land hat den Landkreisen und kreisfreien Städten die Aufgaben des neuen Bundesteilhabegesetzes im Januar 2018 übertragen. Der Ausgleich der dadurch entstehenden Mehraufwendungen für die Landkreise ist jedoch bisher nicht gesetzlich geregelt. Die Landesverfassung schreibt vor, dass für eine Mehrbelastung, die durch eine Aufgabenübertragung entsteht, ein entsprechender finanzieller Ausgleich vom Land zu schaffen ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte können nur dann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben durch Gesetz verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden.

 

„Das zuständige Sozialministerium hat es bisher abgelehnt, den Mehrkostenausgleich per Gesetz zur regeln. Die Aufgabenübertragung ist bereits vor ca. einem Jahr erfolgt. Daher bleibt den Landkreisen und kreisfreien Städten keine andere Möglichkeit als den Klageweg zu beschreiten, um ihre verfassungsmäßigen Rechte durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat der Landkreis Ludwigslust-Parchim heute Klage beim Landesverfassungsgericht erhoben. Die Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern unterstützen die Klage.“ erklärt der Geschäftsführer des Landkreistages, Matthias Köpp.

 

Auszug aus der Landeverfassung:

 

Artikel 72*

(Kommunale Selbstverwaltung)

 

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Kreise haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

(2) In den Gemeinden und Kreisen muss das Volk eine Vertretung haben. Durch Gesetz können Formen unmittelbarer Mitwirkung der Bürger an Aufgaben der Selbstverwaltung vorgesehen werden.

(3) Die Gemeinden und Kreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichtet werden, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Erfüllung dieser Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

(4) Die Aufsicht des Landes stellt sicher, dass die Gesetze beachtet und die übertragenen Angelegenheiten weisungsgemäß ausgeführt werden.

(5) Das Nähere regelt das Gesetz.

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